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Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

Foto eines Formulars

Foto eines Formulars, © picture-alliance/ ZB

Artikel

Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz

Wann benötige ich eine Verpflichtungserklärung?

Wenn Sie als Visumantragsteller nicht selbst für die Kosten Ihres Aufenthaltes und der Hin- und Rückreise aufkommen können.

Wann benötige ich keine Verpflichtungserklärung?

  • Wenn Sie z.B. mit Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen etc. nachweisen können, dass Sie für die Reise nach Deutschland/Schengen eigene finanzielle Mittel haben (wobei ersichtlich sein muss, dass dieses Vermögen nicht von dritter Seite kurzfristig übereignet wurde). In diesem Fall genügt eine formlose schriftliche Einladung des deutschen Einladers.
  • Wenn Sie der ausländische Ehegatte/Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen sind, genügt eine formlose Einladung. Bitte fügen Sie außerdem die Heiratsurkunde/Nachweis Lebenspartnerschaft (im Original und in Kopie), eine Passkopie des deutschen Ehegatten/ Lebenspartners sowie den Nachweis über die Finanzierung der Reise (Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide etc. des deutschen Ehegatten/Lebenspartners) bei.

Wer kann eine Verpflichtungserklärung an der Deutschen Botschaft Hanoi abgegeben?

Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind und in Vietnam wohnen, arbeiten oder studieren können Sie die Verpflichtungserklärung in der Botschaft abgeben. Sollten Sie ein Touristenvisum haben oder noch in Deutschland gemeldet sein, können Sie die Verpflichtungserklärung nicht in der Botschaft abgegeben, sondern müssen das in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde tun.

Benötige ich einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung?

Ja. Bitte buchen Sie diesen vorab über: E-Mail

Weitere Nachweise der Bonität können sein:  Zum Nachweis einer ausreichenden Bonität legen Sie bitte vor:

Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate, Arbeitsvertrag, Bescheinigung einer deutschen Bank über regelmäßige Einkünfte der letzten sechs Monate und insbesondere aktuelle Kontoauszüge eines deutschen Kontos, aus denen sich Ihre Bonität ergibt.

Zusätzlich vorgelegt werden können:

  • Sparbücher (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde); Sperrkonto
  • Steuerbescheid (i. d. R. ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend). Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine aktuelle Bescheinigung, z.B. durch einen Steuerberater oder vom Lohnbüro, beizubringen.
  • Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung
  • „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind auch die monatlichen Ausgaben des Verpflichtungserklärenden zu berücksichtigen (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen

Bitte bringen dazu Sie folgende Dokumente im Original und Kopie mit:

  • Gültiger Reisepass (im Original und Kopie)
  • Nachweis, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Vietnam haben (z.B. durch
  • Eintrag des vietnamesischen Wohnortes in Ihrem deutschen Reisepass und durch Vorlage des Aufenthaltstitels für Vietnam)
  • Passkopie der Person, für die Sie sich verpflichten
  • Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit/Bonität. Anmerkungen siehe oben.
  • Die Gebühr einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 EUR, sie ist bar in vietnamesischen Dong zum Zahlstellenkurs der Botschaft zu zahlen.

WICHTIG: Umfang einer Verpflichtungserklärung:

Ihre Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers, für den Sie sich verpflichten, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall bzw. bei Pflegebedürftigkeit. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Kosten im Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Visumantragstellers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der Botschaft unberührt. Das heißt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in jedem Fall vom Visumantragsteller bei Antragstellung vorgelegt werden muss.

Ihre Verpflichtung umfasst ferner die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) und die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) des Visumantragstellers. Hierzu gehören sowohl Beförderungs- und Gepäckkosten bis zum ausländischen Zielort als auch eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- und Haftkosten. Die Verpflichtung besteht so lange weiter, bis die Person, für die Sie sich verpflichtet haben, die Bundesrepublik Deutschland verlässt oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird. Sollten Sie Ihren eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, so können die aufgewendeten Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG) und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g Buchst. bb Aufenthaltsverordnung gespeichert.

Zeitliche Gültigkeit der Verpflichtungserklärung:

Der Visumantrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Verpflichtungserklärung gestellt werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit:

Können Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, so muss dies der Antragsteller bei Beantragung des Visums selbst tun. Ihre Verpflichtungserklärung kann in diesem Fall nicht als Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts des Antragstellers dienen, sondern gilt lediglich als Einladung und Unterkunftsnachweis. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nach §§ 66-68 AufenthG.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

Stand: März 2023

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