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Namensrecht - Allgemeine Hinweise

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17.02.2022 - Artikel

Namenserklärung oder Namensänderung
Haben Sie seit der Ausstellung Ihres letzten Reisepasses Ihren Nachnamen geändert oder sind Elternteil eines im Ausland geborenen deutschen Kindes?

Dann ist unter Umständen die Abgabe einer Namenserklärung für Sie selbst und/oder Ihr Kind erforderlich. In diesem Fall lesen Sie bitte die Informationen auf dieser Seite bevor Sie einen neuen Passantrag stellen.

Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Deutsche, die noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Die Namensführung nach deutschem Recht kann von der Namensführung in ausländischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten abweichen. Eine Namensänderung aufgrund von Heirat, Scheidung oder Adoption im Ausland ist nicht ohne weiteres im deutschen Rechtsbereich wirksam. Häufig ist hierzu zunächst eine Namenserklärung notwendig.

Die Namenserklärung kann bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) abgegeben werden, welche die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiterleitet. Das Standesamt legt die Namensführung verbindlich fest. Zusammen mit der Abgabe der Namenserklärung bei der Deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat können Sie auch einen Reisepass auf den neuen Namen beantragen (in einem Termin). Dieser Reisepass wird Ihnen dann nach Wirksamkeitsbestätigung der Namenserklärung durch das Standesamt ausgehändigt.

Die Namenserklärung für ein Kind kann auch im Rahmen einer Geburtsanzeige (= Antrag auf Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde) abgegeben werden.

Eine Namenserklärung nach Eheschließung kann im Rahmen der Anzeige einer
Auslandseheschließung (= Antrag auf Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde) abgegeben werden.
Der Vorteil in beiden Fällen ist, dass die Geburt bzw. Eheschließung in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen wird und Sie eine deutsche Personenstandsurkunde ausgestellt bekommen können. Eine deutsche Personenstandsurkunde dient auch als Nachweis für die Namensführung und kann umstandslos (z.B. ohne Legalisation oder Übersetzung) im deutschen Rechtsverkehr verwendet werden.

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