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Namenserklärung nach der Eheschließung

Eheschließung © picture alliance / ZB
Erklärung zum Ehenamen nach Eheschließung
Zum 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Einen Überblick über die damit einhergehenden Änderungen und neuen Wahlmöglichkeiten finden Sie hier Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025 - Auswärtiges Amt.
Zur Beurteilung, ob sich Ihr Name infolge Ihrer Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich geändert hat, ist das Datum der Eheschließung ausschlaggebend.
Heirat vor dem 01.05.2025
Für den/die deutsche/n Ehepartner/in gilt grundsätzlich deutsches Recht. Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der Geburtsname - oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name - der Frau oder der des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, führen die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter.
Möchten sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, können sie eine Namenserklärung abgeben.
Heirat ab dem 01.05.2025
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Vietnam, behalten sie nach der Eheschließung grundsätzlich ihren eigenen Namen. Möchten sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, können sie eine Namenserklärung abgeben.
Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land, dessen Recht bei Eheschließung einen automatischen Namenserwerb vorsah oder hatten sie bei Eheschließung am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Namenserklärung abgegeben, ist der erworbene Name grundsätzlich auch für den deutschen Rechtsgebrauch wirksam. Ist dieser Name nicht gewünscht, können die Ehegatten eine anderslautende Namenserklärung abgeben.
Welcher Name kann nach Eheschließung im Rahmen einer Namenserklärung gewählt werden?
Die Eheleute haben die Möglichkeit durch Erklärung als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen:
• den Geburtsnamen eines der Ehegatten
• den zur Zeit der Namenserklärung geführten Familiennamen eines der Ehegatten oder
• einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname, bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen (mit oder ohne Bindestrich)
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung bei dem in Deutschland zuständigen Standesamt beträgt im Regelfall mehrere Monate, in Ausnahmefällen auch länger. Der Deutschen Botschaft stehen leider keinerlei Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens zur Verfügung.
Ist die Namensänderung erfolgt, stellt das Standesamt - falls dies vom Antragsteller gewünscht wird - gegen Gebühr (Höhe abhängig vom Bundesland, in dem sich das zuständige Standesamt befindet; ab 10,- €) eine Bescheinigung aus, welche durch die Deutsche Botschaft an Sie weitergeleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.
Soll eine Namenserklärung abgeben werden, so sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht zudem die Heirat in ein deutsches Register eintragen lassen möchten, also die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde beantragen möchten Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025 - Auswärtiges Amt.
Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?
Mit Abgabe der Namenserklärung entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass.
Der neue Reisepass wird Ihnen dann mit der Bestätigung der Namensführung durch das Standesamt ausgehändigt.