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Erbrecht

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

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Mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das bedeutet, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich nach dem Recht ihres Aufenthaltsstaates beerbt werden.

Bei Wohnsitz in Vietnam ändert sich jedoch nichts, da das vietnamesische internationale Privatrecht auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen verweist. Somit ist für Deutsche auch nach dem 17.08.2015 deutsches Erbrecht anwendbar.

Auch die Form eines Testamentes richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder zum Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsangehöriger war.

Beantragung eines Erbscheins
Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der im Erbschein aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person (Erblasser). Der Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert.

Der Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden. Üblicherweise werden die Urkunden zumindest in amtlich beglaubigter Kopie gefordert. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss öffentlich beurkundet werden (sog. „Erbscheinsverhandlung“) – dies kann bei der Botschaft Hanoi erfolgen. Zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an rk-10@hano.diplo.de.

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