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Erbrecht
Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox
Mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das bedeutet, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich nach dem Recht ihres Aufenthaltsstaates beerbt werden.
Bei Wohnsitz in Vietnam ändert sich jedoch nichts, da das vietnamesische internationale Privatrecht auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen verweist. Somit ist für Deutsche auch nach dem 17.08.2015 deutsches Erbrecht anwendbar.
Auch die Form eines Testamentes richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder zum Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsangehöriger war.
Beantragung eines Erbscheins
Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der im Erbschein aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person (Erblasser). Der Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert.
Der Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden. Üblicherweise werden die Urkunden zumindest in amtlich beglaubigter Kopie gefordert. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss öffentlich beurkundet werden (sog. „Erbscheinsverhandlung“). Bis auf Weiteres können an der Botschaft keine Erbscheine beurkundet werden. Alternativ können in Deutschland Notariate den Antrag beurkunden.
Erbausschlagung
1. Allgemeine Information
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person, die im Deutschen als Erblasser bezeichnet wird, im Rahmen der sogenannten Universalsukzession unmittelbar auf den oder die Erben über. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Zum Nachlass gehören auch etwaige Schulden des Verstorbenen. Bei einem überschuldeten Nachlass kann es daher ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Erbausschlagung muss fristgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Bei einer wirksamen Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge. Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen. Für minderjährige Kinder müssen die jeweiligen gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung erklären.
2. Ausschlagungserklärung
Die Ausschlagung kann gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht entweder mündlich (wenn Sie in Deutschland vor Ort sind) zu Protokoll oder in schriftlicher Form erklärt werden. Bei einer schriftlichen Ausschlagungserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann in Vietnam nur durch die deutsche Botschaft in Hanoi oder dem deutschen Generalkonsulat in Ho-Chi-Minh-Stadt vorgenommen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Beglaubigung einen Termin und bringen zu diesem neben der Erklärung Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie die Gebühren mit.
Die Anträge zur Erbausschlagung finden Sie hier:
Antrag Erbausschlagung für Kinder
Die beglaubigte Erklärung senden Sie dann selbst an das Nachlassgericht in Deutschland.
3. Frist für die Ausschlagung
Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Nachlassgericht.
Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.
4. Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter
Soll für minderjährige Kinder das Erbe ausgeschlagen werden, kann deren gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen beide Elternteile das Erbe für ihr Kind ausschlagen. Es gelten die oben genannten Form- und Fristvorschriften.
In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die ebenfalls innerhalb der oben genannten Fristen bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.
5. Gebührenhinweis
Ihre Unterschrift auf dem Antrag muss beglaubigt werden. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag durch die Botschaft in Hanoi beträgt 60,00 Euro diese kann in bar, zum aktuellen Wechselkurs, in VND bezahlt werden
6. Haftungsausschluss
Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.