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Visumverfahren für Minderjährige

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

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Minderjährige (Personen, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) reisen oft mit ihren Eltern gemeinsam, in Begleitung anderer Familienangehöriger (Großeltern, Tanten, Onkel) oder gemeinsam mit Betreuungspersonen (z.B. als Schülergruppe).

Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Daher müssen im Antragsverfahren folgende Besonderheiten beachtet werden!

  • Beim Visumverfahren für Minderjährige unter 18 Jahren gilt

Für jedes Kind sind zwei gesonderte Anträge auszufüllen, die von den Sorgeberechtigten (in der Regel beiden Eltern) zu unterschreiben sind. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschreiben zusätzlich ihre Anträge eigenhändig.

Bei allen Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Antragsabgabe die Fingerabdrücke erfasst. Bitte beachten Sie, dass auch Kinder unter 12 Jahren persönlich erscheinen müssen.

Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:

- das Einverständnis aller Sorgeberechtigten (nicht älter als 6 Monate, Original und Kopie)

- Geburtsurkunde des Kindes (Original und Kopie)

- eine Kopie der ersten Seite des Nationalpasses / Reisepasses derjenigen, die die Einverständniserklärung abgegeben haben

Erklärungen/ Urkunden sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen.

  • Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten

Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit einer förmlichen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten (in der Regel beider Eltern) mit Beglaubigung der Unterschrift im Original und einer Kopie, abgegeben vor dem zuständigen Volkskomitee oder in der Botschaft, gestellt werden.

Diese Erklärung muss beinhalten, dass der/die Sorgeberechtigte(n) mit der Ausreise des Kindes einverstanden sind/ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „zum Sprachkurs / Schulbesuch / Studium“, „zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland“ ) diese Erklärung gilt.

Weiterhin wird auch erklärt, in wessen Begleitung das Kind reist (z. B. „mit der Großmutter X“, „als unbegleiteter Passagier mit Fluglinie Y und wird am Flughafen in Z abgeholt“, „mit meiner Frau A“) und wer beim Deutschlandaufenthalt (besser vielleicht: die Personensorge für das Kind ausübt (gesetzlicher Vertreter für das Kind ist).

Die Botschaft akzeptiert nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.

  • Sonderfälle
Die Sorgeberechtigten sind nicht in Vietnam wohnhaft

die Einverständniserklärung ist abzugeben vor:

- einer vietnamesischen Auslandsvertretung oder

- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung

Einer der Sorgeberechtigten ist verstorben
Vorlage der Sterbeurkunde
Das Sorgerecht wurde einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen
Beschluss des zuständigen Gerichts


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