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Visum zum Schulbesuch

Children on their first school day. In Germany, children get a cardboard-cornet, the “Schultüte”, filled with sweets and school material on their first day in primary school.

Children on their first school day. In Germany, children get a cardboard-cornet, the „Schultüte“, filled with sweets and school material on their first day in primary school., © picture-alliance.de

Artikel

Informationen zur Beantragung eines Visums zum Schulbesuch

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Schulbesuch ist nur im Ausnahmefall vorgesehen. Eine Visumerteilung zum Zweck des Schulbesuchs ist frühestens ab der 9. Klassenstufe möglich, wenn:

  • es sich bei der Schule um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt

oder

  • es sich um eine Schule handelt, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet und
  • die Schule die Schüler zur Hochschulreife oder einem vergleichbaren Abschluss führt und
  • die Schule oder eine andere Person, die im Bundesgebiet lebt, für diese Schüler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgibt

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • gültiger Reisepass
  • zwei biometrische Passfotos
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular für nationale Visa (zweifach)

Bitte beachten Sie bei Minderjährigen (unter 18 Jahren):

  • Beide Sorgeberechtigte sind bei Antragstellung anwesend und unterschreiben den Antrag

oder

  • Sollte nur ein Sorgeberechtigter anwesend sein, eine Einverständniserklärung des anderen mit Beglaubigung der Unterschrift (durch Volkskomitee) im Original und einer Kopie sowie die Geburtsurkunde des Kindes und die Passkopie des nicht anwesenden Sorgeberechtigten

oder

  • bei alleinreisenden Minderjährigen: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit Beglaubigung der Unterschrift (durch Volkskomitee) im Original und einer Kopie sowie die Geburtsurkunde des Kindes und die Passkopie des nicht anwesenden Sorgeberechtigten

(Falls zutreffend: Sterbeurkunde des Sorgeberechtigten, Gerichtsbeschluss über Übertragung des Sorgerechts)

Die nachfolgenden Unterlagen legen Sie bitte im Original mit je einer einfachen Kopie vor. Bitte fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Originalen sowie einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages zurück.

Bitte fertigen Sie von allen Dokumenten, die nicht bereits in deutscher Sprache vorhanden sind (außer englischsprachige Unterlagen), eine Übersetzung an.

Bitte sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopien der Pässe der Eltern
  • Nachweise über die bisherige Schullaufbahn und das letzte Zeugnis
  • Bestätigung der Schule in Deutschland über die Aufnahme mit Angabe der Klassenstufe und der zu besuchenden Schulform sowie Angabe der anfallenden Kosten oder Vorlage des geschlossenen Schulvertrags
  • Nachweis der Internatsunterbringung oder Vorlage des geschlossenen Internatsvertrags; alternativ: Nachweis für Unterbringung in einer Gastfamilie mit Adressangabe.
  • Bescheinigung der Schule, dass die Schulgebühren für das erste Jahr entrichtet wurden
  • Verpflichtungserklärung der Schule oder einer in Deutschland lebenden Person gem. § 66 - 68 AufenthG
  • Einverständniserklärung beider Elternteile mit Nennung der zu besuchenden Schule und Übertragung der Vormundschaft auf diese für einen genau festgelegten, befristeten Zeitraum mit deutscher Übersetzung

Sollten beide Elternteile bei der Antragstellung nicht anwesend sein, muss die Unterschrift auf der Erklärung vom zuständigen Volkskomitee beglaubigt sein.

  • Sofern kein schulvorbereitender Sprachkurs im Bundesgebiet geplant ist: Nachweis individueller Deutschsprachkenntnisse
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Aufenthalts.

Wichtiger Hinweis: In Einzelfällen ist es möglich, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen, um den Antrag abschließend entscheiden zu können.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

Eine bestimmte Bearbeitungszeit können wir Ihnen nicht zusichern, da bei Visumanträgen mit diesem Aufenthaltszweck die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich ist. Die Bearbeitung dauert normalerweise mindestens sechs Wochen; die meisten Anträge sind innerhalb von drei Monaten beschieden. In Einzelfällen kann es aber auch länger dauern.

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