Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Familiennachzug zum Ehepartner/zur Ehepartnerin

Kaffeetrinkendes Pärchen

Leben und Arbeiten in Deutschland, © colourbox

Artikel

Wenn Sie planen, zu Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin nach Deutschland zu ziehen, finden Sie hier alle Informationen zum Visum für den Ehegattennachzug.

Allgemeine Informationen

Die Informationen auf dieser Seite treffen sowohl zu, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit hat, als auch bei anderen Staatsangehörigkeiten.

Diese Visumkategorie trifft auch zu, wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Vorzulegende Unterlagen

In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst.

Link zum Formular „VIDEX

Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm)

Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie hier: Foto-Mustertafel PDF / 2 MB .

Kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.

Das Dokument muss noch mindestens zwei freie Seiten haben (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt).

Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original mit je einer einfachen Kopie vor, fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden)

Ausnahme: Eine deutsche Heiratsurkunde muss nicht legalisiert werden.

Wenn Ihre Heiratsurkunde weder in Deutschland noch in Vietnam ausgestellt wurde, informieren Sie sich ggf. auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Ausstellungsort über das richtige Vorgehen.

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartner schon einmal verheiratet waren, legen Sie das Scheidungsurteil oder den Scheidungsbeschluss vor. Wenn es schon mehrere vorherige Ehen gab, legen Sie bitte die Scheidungsurteile oder – beschlüsse für alle diese Ehen vor.

Vietnamesische Scheidungsurteile müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden

Ausnahme: Eine deutscher Scheidungsbeschluss muss nicht legalisiert werden.

Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.

Ausnahme: Sollte Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit Ihnen gemeinsam nach Deutschland ziehen wollen, ist keine Meldebescheinigung erforderlich. Bitte machen Sie in diesem Fall Angaben zum geplanten Wohnort in Deutschland.

Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, genügt eine Kopie des Passes.

Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, fügen Sie bitte eine Kopie des Aufenthaltstitels bei.

Sie müssen nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse besitzen. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Dies sind derzeit:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate der telc GmbH
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
  • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums

Ausnahmen: Wenn Sie offensichtlich fließend Deutsch sprechen, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. In diesem Fall werden Ihre Deutschkenntnisse durch ein kurzes Gespräch bei der Antragsabgabe am Schalter der Auslandsvertretung nachgewiesen.

Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin, zu dem oder der Sie nach Deutschland nachziehen möchten, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, aber die eines anderen EU/EWR-Staates besitzt, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen, da EU-Freizügigkeitsrecht zur Anwendung kommt. Sollte Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin jedoch in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kommt kein EU-Freizügigkeitsrecht zur Anwendung und es müssen einfache deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Weitere Ausnahmen gibt es u.a. für bestimmte Aufenthaltstitel des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland.

Nähere Informationen finden Sie hier: Link

Versicherungsschutz ab dem Tag der Einreise für mindestens drei Monate ist erst vorzulegen, wenn das Visum ausgestellt werden kann. Sie werden von der Visastelle telefonisch benachrichtigt.

In Einzelfällen ist es möglich, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen, um Ihren Antrag abschließend prüfen zu können.

Terminvereinbarung

Die Antragsunterlagen müssen Sie persönlich in der Auslandsvertretung abgeben. Einen Termin dafür vereinbaren Sie hier: Terminvergabesystem

Ausnahme: Wenn der Nachzug zu einem Familienmitglied erfolgt, das gleichzeitig ein Visum als Fachkraft beantragt, müssen die Anträge aller Familienmitglieder zusammen bei unserem externen Dienstleister VFS gestellt werden.

Gebühren

Die Visumgebühr beträgt 75 Euro, zahlbar in vietnamesischen Dong.

Visa für Ehegatten von Deutschen sind gebührenfrei. Ebenfalls gebührenfrei sind Visa für Ehegatten von EU/EWR-Staatsangehörigen.

Bearbeitungszeit

Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland beteiligt werden muss, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldung aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit der Ausländerbehörden mindestens drei Monate. Im Einzelfall kann es deutlich länger dauern.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit von drei Monaten ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Nach der Einreise

Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun.

Nehmen Sie nach der Einreise Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

nach oben