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Visum für den Elternnachzug zum deutschen Kind

Vater mit Baby im Arm

Vaterschaftsanerkennung, © Zoonar.com/Margarita Borodina

Artikel

Sorgeberechtigte Elternteile können ein Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Kind erhalten. Die Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes sind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, finden Sie hier die Informationen zum Visum für den Familiennachzug zum deutschen Kind.

Ein Elternnachzug kann in der Regel nur erfolgen, so lange das Kind minderjährig ist. Ein Elternnachzug zu einem Kind, das nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Im Gegensatz zum Ehegattennachzug müssen bei einem Nachzug zum deutschen Kind keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Vorzulegende Unterlagen

In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst.

Link zum Formular „VIDEX

Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm)

Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie hier: Fotomustertafel.

Kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.

Das Dokument muss noch mindestens zwei freie Seiten haben (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt).

Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original mit je einer einfachen Kopie vor, fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden.

Ausnahme:Eine deutsche Geburtsurkunde muss nicht legalisiert werden.

Wenn das Kind noch nicht geboren ist, beachten Sie bitte die Hinweise unten.



Als Nachweise können Sie eine oder mehrere der folgenden Unterlagen vorlegen: Kopie des deutschen Reisepasses, Personalausweis, deutsche Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde

Meldebescheinigung des Kindes in Deutschland, nicht älter als 6 Monate.

Ausnahme: Wenn das Kind noch nicht in Deutschland lebt oder noch nicht geboren ist, muss keine Meldebescheinigung vorgelegt werden. Machen Sie in diesem Fall bitte Angaben zum geplanten Aufenthaltsort in Deutschland.

Der nachziehende Elternteil muss das Sorgereicht für das deutsche Kind haben. Je nach Situation der Eltern kann dies mit verschiedenen Unterlagen nachgewiesen werden.

a) Die Eltern sind miteinander verheiratet

Verheiratete Eltern haben in der Regel das gemeinsame Sorgerecht

Nachweis: Eheurkunde der Eltern.

Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden.

b) Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und das Kind wurde in Vietnam geboren

Wenn beide Elternteile in der vietnamesischen Geburtsurkunde eingetragen wurden, sind in der Regel keine weiteren Nachweise erforderlich. Die Geburtsurkunde genügt.

c) Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und das Kind wurde in Deutschland geboren

Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht bedeutet nicht automatisch, dass die Eltern die gemeinsame Sorge haben. Es muss ausdrücklich von beiden Eltern eine sog. Sorgeerklärung abgegeben werden. Diese Erklärung muss beurkundet werden. Wenn die Erklärung nicht in der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und die Urkunde über die Zustimmung der Mutter enthalten ist, muss eine gesonderte Urkunde vorgelegt werden.

Legen Sie den Pass des deutschen Elternteils in Kopie vor. Wenn es in den vergangenen Jahren Reisen nach Vietnam gab, kopieren Sie bitte auch die Seiten mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln.

Versicherungsschutz ab dem Tag der Einreise für mindestens drei Monate ist erst vorzulegen, wenn das Visum ausgestellt werden kann. Sie werden von der Visastelle telefonisch benachrichtigt.

Alternative Nachweise, wenn das Kind noch nicht geboren ist

In der Bescheinigung muss der voraussichtliche Geburtstermin angegeben sein

Da ein ungeborenes Kind noch keine Geburtsurkunde hat, muss nachgewiesen werden, wer die rechtlichen Eltern des Kindes sind.

a) Die Eltern sind miteinander verheiratet

Nachweis: Eheurkunde der Eltern.

Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden.

b) Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet

  • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter. Die Erklärungen müssen beurkundet werden.
  • Falls der nachziehende Elternteil der werdende Vater ist, muss auch eine Sorgeerklärung vorgelegt werden (siehe oben unter Nachweis über das Sorgerecht).

In Einzelfällen ist es möglich, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen, um Ihren Antrag abschließend prüfen zu können.

Terminvereinbarung

Die Antragsunterlagen müssen Sie persönlich in der Auslandsvertretung abgeben. Einen Termin dafür vereinbaren Sie hier: Terminvergabesystem

Gebühren

Das Visum ist gebührenfrei.

Bearbeitungszeit

Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland beteiligt werden muss, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldung aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit der Ausländerbehörden mindestens drei Monate. Im Einzelfall kann es deutlich länger dauern.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit von drei Monaten ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Nach der Einreise

Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun.

Nehmen Sie nach der Einreise Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.




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