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Sterbefälle

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cross christ religion faith god jesus sky crucifix catholic jesus Haarberg aachen, © Colourbox

Artikel

Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Rentenbehörde sofort vom Tode des Rentenberechtigten zu unterrichten. Hier können Sie die Sterbemitteilung herunterladen.

Renten von Verstorbenen

Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt. Rentenzahlungen, die nach diesem Zeitpunkt noch von der Behörde vorgenommen werden, müssen wieder zurückgezahlt werden. Die Hinterbliebenen sind daher verpflichtet, die Rentenbehörde bzw. die zuständige deutsche Auslandsvertretung sofort vom Tode des Rentenberechtigten zu unterrichten und sämtliche Scheck- oder sonstigen Zahlungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten eingehen, zurückzuleiten. Bitte beachten Sie hierbei, dass es auch nach Anzeige des Todes aus banktechnischen Gründen noch bis zu sechs Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden. Auch diese Zahlungen sind zurückzuleiten.

Ferner ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Sterbeurkunde zuzuleiten.

Sofern der Verstorbene noch Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge hatte (z. B. wegen rückwirkender Rentenerhöhung), können diese Beträge nur an die Erben des Verstorbenen ausgezahlt werden. Die Erbfolge ist nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins.

Bestattungskosten:

Bestattungskosten werden normalerweise nicht erstattet. Es gibt Ausnahmen, Informationen bekommen Sie bei Ihrer Rentenkasse.

Sie können die Rentenkasse selbstständig über den Sterbefall informieren unter folgendem Link der Renten Service, im Drop-Down Menü bitte „Im Auftrag eines Rentners“ auswählen.

Informationen und den Antrag zum Thema Witwenrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung: Link

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