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Namenserklärung nach der Eheschließung
Eheschließung, © picture alliance / ZB
Erklärung zum Ehenamen nach Eheschließung
Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der Geburtsname - oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name - der Frau oder der des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, führen die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter.
Möglich ist es auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B. „Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten Namen hinzufügt (vor oder hinter dem Ehenamen; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder „Meyer-Müller“). Ein solcher Doppelname kann jedoch an die Kinder aus dieser Ehe nicht weitergegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen, nicht aber auch zusätzlich den Geburtsnamen des betroffenen Elternteils.
Bei Eheschließung im Ausland
Bei einer Eheschließung im Ausland besteht nicht immer die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, da viele Rechtssysteme eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung nicht kennen. Häufig besteht nicht für beide Ehegatten die gleiche Wahlmöglichkeit, sodass in vielen Fällen beide Ehegatten für den deutschen Rechtskreis ihren Geburtsnamen behalten, also nach ausländischem Recht zunächst anders heißen als nach deutschem.
Es ist nach deutschem Recht jedoch möglich, dass nachträglich durch beglaubigte Erklärung ein Ehename bestimmt wird. Dabei können die Eheleute entscheiden, ob sie den Namen nach deutschem Recht oder aber nach dem Recht (z.B. Vietnam), dem einer der Betroffenen angehört, wählen wollen.
Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung in Deutschland durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten. Ist bei der Eheschließung (z.B. in Vietnam) keine solche Erklärung erfolgt, so kann eine Namenserklärung auch noch später abgegeben werden. Dann muss sie jedoch öffentlich beglaubigt werden. Hierfür sind im Ausland die Auslandsvertretungen zuständig. Die Auslandsvertretungen übersenden die Erklärung anschließend an das zuständige Standesamt.
Zuständig ist das Standesamt an Ihrem innerdeutschen Wohnsitz oder – falls kein Wohnsitz mehr besteht – das Standesamt I in Berlin.
Benötigte Unterlagen
Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam persönlich in der Deutschen Auslandsvertretung erscheinen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit:
- ausgefülltes Antragsformular
- gültige Reisepässe beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten (falls erforderlich mit Legalisation und Übersetzung)
- Ihre Heiratsurkunde im Original (falls erforderlich mit Legalisation und Übersetzung
- Falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunde Ihrer Kinder
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen, in Ausnahmefällen auch länger. Der Deutschen Botschaft stehen leider keinerlei Möglichkeiten zur Verkürzung des Verfahrens zur Verfügung.
Ist die Namensänderung erfolgt, stellt das Standesamt - falls dies vom Antragsteller gewünscht wird - gegen Gebühr (Höhe abhängig vom Bundesland, in dem sich das zuständige Standesamt befindet; ca. 10,- €) eine Bescheinigung aus, welche durch die Deutsche Botschaft an Sie weitergeleitet wird. Die Anforderung einer Bescheinigung wird grundsätzlich empfohlen, da nur diese Bescheinigung Ihre neue Namensführung gegenüber deutschen Passbehörden nachweist. Bitte bewahren Sie die Bescheinigung gut auf und legen Sie sie bei Ihrem nächsten Passantrag vor.
Soll eine Namenserklärung abgeben werden, so sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht zudem die Heirat in ein deutsches Register eintragen lassen möchten, also die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde beantragen möchten (Link).
Welche Auswirkungen hat die Namenserklärung auf meinen Reisepass?
Mit Abgabe der Namenserklärung entscheiden Sie sich für einen neuen Familiennamen. Diese Entscheidung wird mit der Registrierung im Standesamt in Deutschland wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird dann auch Ihr Reisepass – auf den alten Namen – ungültig und Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Bitte beantragen Sie daher zusammen mit der Namensänderung auch einen neuen Reisepass.
Der neue Reisepass wird Ihnen dann mit der Bestätigung der Namensführung durch das Standesamt ausgehändigt.