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Kurz vor dem Brexit: Wo stehen wir? Wie geht es weiter?

Die britische Flagge und die Flagge der EU

Die britische Flagge und die Flagge der EU, © abaca / dpa / picture alliance

30.01.2020 - Artikel

Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien und die EU tritt der Brexit am Samstag in Kraft. Was bleibt gleich, was ändert sich? Die wichtigsten Infos auf einen Blick.

Für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen ändert sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs erst einmal nichts:

  • Im Austrittsabkommen ist eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 verankert, in der das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt und das Vereinigte Königreich Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion bleibt.
  • Auch die EU-Freizügigkeit, also das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder sozial abgesichert zu sein, gilt in diesem Zeitraum weiter vollumfänglich.
  • Die Übergangsphase kann nach dem Austrittsvertrag einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden; die Entscheidung hierüber muss bis zum 1.7.2020 getroffen werden. Die Übergangsphase gibt insbesondere Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft wichtige Planungssicherheit.

Auch für die Zeit nach der Übergangsphase, also ab frühestens 1.1.2021, schafft das Austrittsabkommen Rechtssicherheit in wichtigen Bereichen:

  • Die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die in der EU leben, werden auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.
  • Mit der speziellen Regelung zu Nordirland bleibt die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt.
  • Zudem werden durch das Austrittsabkommen u.a. die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.

Wie geht es weiter?

Die EU und das Vereinigte Königreich werden die Übergangsphase intensiv dazu nutzen, um Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu führen. Die EU strebt auch in der Zukunft eine enge Partnerschaft mit Großbritannien an.

Die Verhandlungen über das künftige Verhältnis EU-Vereinigtes Königreich werden voraussichtlich im März beginnen. Vorher müssen sich die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission verständigen. Erste Beratungen hierzu haben begonnen. Eine Annahme des Mandats durch den Rat ist für Ende Februar vorgesehen.

Die Politische Erklärung zu den zukünftigen Beziehungen steckt den Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Diese Erklärung sieht im Kern eine Wirtschaftspartnerschaft und eine Sicherheitspartnerschaft vor.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die Europäische Kommission beantwortet auf ihrer Webseite unter anderem folgende Fragen:

  • Was ist in den Gemeinsamen Bestimmungen des Austrittsabkommens enthalten?
  • Was wurde in Bezug auf die Bürgerrechte vereinbart?
  • Trennungsbestimmungen: Was wurde vereinbart?
  • Was wurde in Bezug auf die Abwicklung des Austrittsabkommens vereinbart?
  • Welche Finanzregelung wurde vereinbart?
  • Protokoll zu Irland und Nordirland
  • Was wurde in Bezug auf die Hoheitszonen auf Zypern vereinbart?

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat listet auf seiner Webseite Fragen und Antworten zu den Auswirkungen auf die Statusrechte britischer Bürger im Zusammenhang mit dem Brexit.

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