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Visum zum Kindernachzug

The photo depicts a father, daughter, son and mother sitting on the floor in front of a sofa.

Family of four, © Colourbox

Artikel

Hier finden Sie Informationen zum Visum für den Familiennachzug von Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Eltern bzw. einem Elternteil.

Allgemeine Informationen

Kinder können entweder zu beiden Eltern in Deutschland nachziehen oder zu nur einem Elternteil, wenn dieser das Sorgerecht für das Kind hat. Ein Nachzug kann in der Regel nur erfolgen, so lange das Kind minderjährig ist (d.h. noch keine 18 Jahre alt).

Jugendliche ab 16 Jahren müssen grundsätzlich nachweisen, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen. Weitere Informationen finden Sie unten.

Vorzulegende Unterlagen

In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst.

Bei Minderjährigen muss die Person den Antrag unterschreiben, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist (z.B. die Eltern).

Link zum Formular „VIDEX

Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm)

Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie hier: Fotomustertafel.

Bitte kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.

Bitte beachten Sie, dass das Dokument noch mindestens zwei freie Seiten haben muss (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt).

Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original mit je einer einfachen Kopie vor. Bitte fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück.

Bitte lassen Sie alle Dokumente, die nicht bereits in deutscher Sprache verfasst sind, ins Deutsche übersetzen. Ausnahme: englischsprachige Unterlagen.

Bitte sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden

Aktuelle Meldebestätigung der örtlichen Polizei für das Kind. Die Bestätigung darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein. Es sollte daraus hervorgehen, welche Personen noch im Haushalt wohnen.

Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen des in Deutschland lebenden Elternteils vor, zu dem der Nachzug erfolgen soll. Wenn beide Eltern zusammen in Deutschland leben, legen Sie bitte die Nachweise für beide Elternteile vor:

  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern der Elternteil bereits in Deutschland wohnt

Wenn das Kind nur zu einem Elternteil nachzieht, muss nachgewiesen werden, dass dieser Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann das Kind nur nachziehen, wenn der andere Elternteil zustimmt (siehe „Einverständniserklärung“).

Das vietnamesische Recht kennt grundsätzlich nur die gemeinsame elterliche Sorge. Dies gilt auch im Fall der Scheidung – denn als Scheidungsfolge wird nicht über das Sorgerecht verhandelt, sondern nur über die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes. Hieran ändern in der Regel auch nachträgliche „Sorgerechtsübertragungen“ nichts.

Ist der in Deutschland lebende Elternteil allein sorgeberechtigt, muss als Nachweis die legalisierte Sterbeurkunde oder die legalisierte Verschollenheitserklärung des anderen Elternteils vorgelegt werden. (zur Legalisation siehe Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden

Ausnahme: Bei nicht-ehelichen Kindern, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen wurde, ist kein weiterer Nachweis über die alleinige Sorgeberechtigung der Mutter erforderlich.

Wenn die Eltern getrennt leben und das Kind nur zu einem Elternteil nachzieht, muss der andere, ebenfalls sorgeberechtigte, Elternteil sein Einverständnis erklären.

Die Einverständniserklärung muss mit Beglaubigung der Unterschrift abgegeben werden. Bitte nutzen Sie dieses Muster ( Einverständniserklärung Kindernachzug PDF / 294 KB )

Die Beglaubigung ist möglich

Wenn der mitsorgeberechtigte Elternteil das Kind zur Antragsabgabe begleitet, muss kein gesonderter Termin für die Unterschriftsbeglaubigung vereinbart werden. Bitte beachten Sie, dass dennoch Gebühren für die Beglaubigung anfallen.

  • in Deutschland: bei einer deutschen Behörde, einem Notar oder einer Notarin.
  • in einem anderen Land: bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor Ort

Bitte beachten Sie: Unterschriftsbeglaubigungen von vietnamesischen Auslandsvertretungen werden nicht anerkannt.

Kinder ab 16 Jahren müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie über gute Deutschkenntnisse (Niveau C1) verfügen. Der Nachweis muss durch ein anerkanntes Sprachzertifikat erfolgen.

Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate der telc GmbH
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
  • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums

Ausnahme 1: Wenn das Kind zusammen mit beiden Eltern oder mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland zieht, ist der Sprachnachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn das Kind nur zusammen mit einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland zieht und der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt hat.

Ausnahme 2: Wenn der in Deutschland lebende Elternteil oder dessen Ehepartner oder Ehepartnerin über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügt, muss ebenfalls kein Sprachnachweis erbracht werden:

  • Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG
  • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
  • ICT-Karte/Mobiler-ITC-Karte
  • § 18a, § 18b Abs. 1, § 18d oder § 18f AufenthG
  • § 19c Abs. 1 AufenthG als Führungskraft, Unternehmensspezialist, Wissenschaftler oder Mitglied eines Forschungsteams
  • § 19c Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG
  • § 21 AufenthG

Die Person, die das Kind im Visumverfahren vertritt, muss von den Eltern bevollmächtigt sein. Wenn das Kind zu nur einem Elternteil nachziehen soll, muss die Vollmacht von diesem Elternteil ausgestellt sein. Die Vollmacht muss im Original vorgelegt werden.

Ausnahme: Wenn das Kind im Visumverfahren von einem Elternteil vertreten wird, muss keine gesonderte Vollmacht vom anderen Elternteil ausgestellt werden.

Versicherungsschutz ab dem Tag der Einreise für mindestens drei Monate ist erst vorzulegen, wenn das Visum ausgestellt werden kann. Sie werden von der Visastelle telefonisch benachrichtigt.

In Einzelfällen ist es möglich, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen, um Ihren Antrag abschließend prüfen zu können.

Terminvereinbarung

Die Antragsunterlagen müssen Sie persönlich in der Auslandsvertretung abgeben. Einen Termin dafür vereinbaren Sie hier: Terminvergabesystem

Ausnahme: Wenn der Nachzug zu einem Familienmitglied erfolgt, das gleichzeitig ein Visum als Fachkraft beantragt, müssen die Anträge aller Familienmitglieder zusammen bei unserem externen Dienstleister VFS gestellt werden.

Gebühren

Die Visumgebühr beträgt 37,50 Euro, zahlbar in vietnamesischen Dong.

Visa für minderjährige ledige Kinder von Deutschen oder EU/EWR-Staatsangehörigen sind gebührenfrei.

Bearbeitungszeit

Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland beteiligt werden muss, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldung aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit der Ausländerbehörden mindestens drei Monate. Im Einzelfall kann es deutlich länger dauern.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit von drei Monaten ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.

Nach der Einreise

Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun.

Nehmen Sie nach der Einreise Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.



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