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Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland
Arbeiten in Deutschland, © colourbox.de
Nach § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann ein Visum zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsabgabe für diese Kategorie ab 02.03.2020 nur noch über den externen Dienstleister VFS möglich ist:
Vorzulegende Unterlagen im Visumverfahren:
Die nachfolgenden Unterlagen legen Sie bitte im Original mit je einer einfachen Kopie vor. Bitte fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Originalen sowie einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages zurück.
Bitte fertigen Sie von allen Dokumenten, die nicht bereits in deutscher Sprache vorhanden sind (außer englischsprachige Unterlagen), eine Übersetzung ins Deutsche an.
Bitte sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:
- vollständig ausgefülltes und vom Antragsteller unterschriebenes Antragsformular für nationale Visa (Online-Antragsformular „VIDEX“ )
- Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm) (Fotomustertafel). Bitte kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.
- gültiger Reisepass im Original (oder anerkanntes Passersatzdokument)
1) Bei der Einreise mit Teilanerkennungsbescheid
- (Teil-)Anerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde, der entweder die Vollanerkennung bestätigt, oder Hinweise auf fachliche Defizite und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zum Ausgleich der Defizite enthält (Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder Kenntnisprüfung)
- Anmeldebestätigung des Anbieters für den Anpassungslehrgang oder die Kenntnisprüfung mit detaillierten Angaben zu Art und Dauer der erforderlichen Anpassungsmaßnahme mit Bezugnahme auf die im Teilanerkennungsbescheid festgestellten Defizite. Aus dem Weiterbildungsplan des Betriebes muss hervorgehen, wer den Antragsteller betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite zu beheben, erreicht werden soll.
- Abschlusszeugnis über das in Vietnam durchgeführte Studium oder die abgeschlossene vietnamesische Berufsausbildung
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz während Ihres Aufenthalts, sofern aus den Verträgen nicht hervorgeht, dass der Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb dafür Sorge tragen wird.
Bei einer abhängigen Beschäftigung greift in der Regel die gesetzliche Versicherungspflicht des Arbeitgebers. Aus den ggf. vorgelegten Versicherungspolicen oder dem Arbeitsvertrag muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass auch ein Arbeitsaufenthalt in Deutschland abgedeckt ist. Ist dies nicht eindeutig, ist eine zusätzliche Bestätigung der Krankenversicherung vorzulegen.
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts:
In der Regel durch Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit vor und nach der Anerkennung
Falls keine Beschäftigung während der Anpassungsmaßnahme aufgenommen wird,
alternativ: Vorlage eines Sperrkontos (Webseite des Auswärtigen Amts) für den Zeitraum
des geplanten Anerkennungsverfahrens mit mind. 827,- EUR netto monatlichem Verfügungsbetrag.
- Nachweis über Deutschkenntnisse, mind. auf A2-Sprachniveau
Als Nachweis ist ein anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters vorzulegen, Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:
a) Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
b) Sprachzertifikate der telc GmbH
c) Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
d) „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Bitte beachten Sie außerdem, dass im Falle des Ablegens der Prüfung in Form von verschiedenen Modulen alle Modulprüfungen bei einem Prüfungsanbieter abgelegt worden sein müssen. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist nicht ausreichend.
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Einreise gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten
2. Bei der Einreise mit Vollanerkennung
- Anerkennungsurkunde der zuständigen Landesbehörde
- Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung für die Zeit nach der Anerkennung
- Nachweis über Deutschkenntnisse, mind. auf A2-Sprachniveau
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz (siehe oben)
Optional sowohl bei 1) als auch bei 2): Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ausländerbehörde (beim beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG)
Die deutschen Auslandsvertretungen behalten sich das Recht vor weitere Unterlagen beim Antragsteller anzufordern, falls erforderlich.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.