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Namenserklärung für ein Kind

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

1. Allgemeines

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Name vermerkt ist.

Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen, erhalten automatisch den Familiennamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern bei der Geburt des Kindes unterschiedliche Namen, ist in der Regel eine Namenserklärung für das Kind gegenüber einem deutschen Standesbeamten erforderlich.

Vor Passbeantragung ist daher zunächst die Namenserklärung erforderlich.

Zur Namenserklärung ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin per Mail über Mail (für Hanoi) oder per Mail für Ho-Chi-Minh-City.

Sollten Sie im Anschluss direkt einen Pass für Ihr Kind beantragen wollen, so kann das in der Regel im selben Termin erfolgen und es muss nicht zusätzlich ein Passtermin im Terminvergabesystem gebucht werden. Informationen zum Passantrag finden Sie hier: (Link)

Falls ein Eintrag in ein deutsches Geburtenregister gewünscht wird, wird die Namenserklärung innerhalb dieses Antrags abgegeben. Bitte lesen Sie hierzu unsere Hinweise zur Geburtsanzeige und Geburtsurkunde (Link).

2. Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Geburtsurkunden der Eltern im Original
  • gültige Reisepässe der Eltern im Original
  • bei Kindern über 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes im Original
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert werden.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form mit Übersetzung vorgelegt werden. Bitte lesen Sie hierzu die Informationen zur Legalisation vietnamesischer Urkunden (Link).

Die Namenserklärung wird mit Zugang beim Standesbeamten in Deutschland wirksam. Ein beantragter Reisepass kann nach Empfangsbestätigung durch den Standesbeamten ausgehändigt werden. Falls gewünscht stellt das Standesamt eine (gebührenpflichtige) Bescheinigung über die Namensführung aus.

3. Gebühren

Die Gebühren für eine Namenserklärung betragen 79,57 €, die zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in Vietnamesische Dong umgerechnet werden.

4. Formulare

Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes
Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

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