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Achtung! Wichtige Änderung: Verlängerung der Einreisebeschränkungen. Nationale Umsetzung der Lockerungen der Einreisebeschränkungen in den „EU+-Raum“

Passkontrolle, © picture alliance / ZB
Bis auf weiteres werden Visumanträge nur in den nachfolgend genannten Fällen angenommen.
Deutschland setzt die Ratsempfehlungen vom 30.06.2020 wie folgt um:
- Geltung ab dem 02.07.2020
- Für Einreisende aus Drittstaaten, die sich nicht auf der sogenannten Positivliste befinden, wie Vietnam, gelten erweiterte Einreisemöglichkeiten, wenn sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Deutsche Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von anderen EU-Staaten, Schengen-assoziierten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) oder von Großbritannien;
- Drittstaatsangehörige mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland;
- drittstaatsangehörige Familienangehörige, die zum Familiennachzug oder zu Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen einreisen;
- Zum Ausnahmetatbestand „zwingender familiärer Grund“ gelten ab sofort dringende Einreisen der Kernfamilie, d.h. des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners oder der minderjährigen Kinder zu Beerdigungen, Hochzeiten, Besuchsreisen des minderjährigen Kindes zu seinen Eltern oder vergleichbare Fälle;
- Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal, auch Auszubildende
- ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, keine Auszubildende, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann;
- Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal;
- Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft;
- Seeleute;
- ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland aus durchgeführt werden kann;
- Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch mit vorgeschaltetem Sprachkurs oder Praktikum oder zum Studienkolleg)
- Studienbewerber (Einreise zum Aufnahmetest am Studienkolleg / isolierter Sprachkurs mit anschließender Studienplatzsuche / Studenten mit C-Visa ) fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung
- Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen;
- Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit;
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler;
- Passagiere im Transitverkehr.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762