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Visum für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche

Berufsausbildung

Berufsausbildung, © colourbox

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Für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche in der Bundesrepublik Deutschland können Sie ein Visum für die Dauer von maximal sechs Monaten beantragen.

Ausbildungsplatzsuchende dürfen bei Antragstellung höchstens 25 Jahre alt sein.

Vorzulegende Unterlagen im Visumverfahren:

Die nachfolgenden Unterlagen legen Sie bitte im Original mit je einer einfachen Kopie vor. Bitte fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Originalen sowie einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages zurück.

Bitte fertigen Sie von allen Dokumenten, die nicht bereits in deutscher Sprache vorhanden sind (außer englischsprachige Unterlagen), eine Übersetzung ins Deutsche an.

Bitte sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

  1. vollständig ausgefülltes und vom Antragsteller unterschriebenes Antragsformular für nationale Visa (Online-Antragsformular „VIDEX“ )
  2. Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm) (Fotomustertafel). Bitte kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.
  3. gültiger Reisepass (oder anerkanntes Passersatzdokument)
  4. Tabellarischer und lückenloser Lebenslauf

Insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung bzw. Berufstätigkeit

5. Ein selbstverfasstes Motivationsschreiben, aus dem erkennbar sein sollte, für welche Arbeits- bzw. Ausbildungsbereiche und -stellen Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und welche Unterkunft Sie nutzen werden

6. Qualifikationsnachweise

a) Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen einen Nachweis über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung (qualifiziert=in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist), ODER einen Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung UND einen Nachweis über Deutschkenntnisse (durch anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters) in der Regel mindestens auf B1-Sprachniveau vorlegen.

b) Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen einen Nachweis über einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss vorlegen. Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar und die Hochschule anerkannt ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen - die Ausdrucke zum Abschluss und zur Hochschule müssen vorgelegt werden. Sollte Ihr Abschluss/Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein, müssen Sie diese zunächst von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) anerkennen lassen.

Sofern relevant, sollten auch weitere Zeugnisse, Arbeitsbücher und Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse vorgelegt werden

c) Ausbildungsplatzsuchende müssen einen Nachweis über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule ODER über einen Schulabschluss, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, UND einen Nachweis über Deutschkenntnisse (durch anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters) mindestens auf B2-Sprachniveau vorlegen

7. Nachweis der Finanzierung

Es müssen Ihnen mindestens 1027 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis

ist grundsätzlich möglich durch:

a) Förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66,68 Aufenthaltsgesetz.

Nachweis der Kostenübernahme mit Hinweis zum beabsichtigten Aufenthaltszweck durch eine dritte Person auf nationalem Formular, sog. Verpflichtungserklärung (Nähere Informationen erhalten Sie über die Ausländerbehörde, die für den Wohnort des Verpflichtungsgebers zuständig ist – bei dauerhaft im Ausland wohnenden Verpflichtungsgebern, kann die Erklärung an der für den Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung abgegeben werden)

ODER

b) Eröffnung eines Sperrkontos

Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. In Vietnam bieten nach dem aktuellen Kenntnisstand der Botschaft/des Generalkonsulates die nachfolgend gelisteten Banken ein Sperrkonto an, das die Vorgaben des Visumverfahrens erfüllt: Vietin Bank. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts

8. Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Visums

gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten

Die deutschen Auslandsvertretungen in Vietnam behalten sich das Recht vor, weitere über die o.g. Liste hinausgehende Unterlagen oder Informationen bei Bedarf nachzufordern.

Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.


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