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Visum für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche

Berufsausbildung

Berufsausbildung, © colourbox

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Für die Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche in der Bundesrepublik Deutschland können Sie ein Visum für die Dauer von maximal sechs Monaten beantragen.

Ausbildungsplatzsuchende dürfen bei Antragstellung höchstens 25 Jahre alt sein.

Vorzulegende Unterlagen im Visumverfahren:

Die nachfolgenden Unterlagen legen Sie bitte im Original mit je einer einfachen Kopie vor. Bitte fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages zurück.

Bitte fertigen Sie von allen Dokumenten, die nicht bereits in deutscher Sprache vorhanden sind (außer englischsprachige Unterlagen), eine Übersetzung ins Deutsche an.

Bitte sortieren Sie die Sätze in nachfolgender Reihenfolge:

  • vollständig ausgefülltes und vom Antragsteller unterschriebenes Antragsformular für nationale Visa (Online-Antragsformular „VIDEX“)
  • Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm) (Fotomustertafel). Bitte kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.
  • gültiger Reisepass (oder anerkanntes Passersatzdokument)
  • Tabellarischer und lückenloser Lebenslauf

Insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung bzw. Berufstätigkeit

  • selbstverfasstes Motivationsschreiben

Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, für welche Arbeits- bzw. Ausbildungsbereiche und -stellen Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen oder bereits beworben haben, und welche Unterkunft Sie nutzen werden.

  • Qualifikationsnachweise

a) Fachkräfte mit Berufsausbildung

- Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung

Informationen zum Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsausbildungen in Deutschland finden Sie unter: Link

Für eine vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

- ggf. Nachweise über bisherige Berufserfahrung

- Nachweis über Deutschkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen – in der Regel mindestens auf B1-Sprachniveau (durch anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters) . Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate der telc GmbH
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
  • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums

Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Bitte beachten Sie außerdem, dass im Falle des Ablegens der Prüfung in Form von verschiedenen Modulen alle Modulprüfungen bei einem Prüfungsanbieter abgelegt worden sein müssen. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist nicht ausreichend.

b) Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

- Hochschulabschluss

Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar und die Hochschule anerkannt ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen - die Ausdrucke zum Abschluss und zur Hochschule müssen vorgelegt werden. Sollte Ihr Abschluss/Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein, müssen Sie diese zunächst von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) anerkennen lassen.

Legen Sie bitte ebenfalls eine Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original vor (z. B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, d.h. Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis bzw. Erteilung der ärztlichen Approbation)

Für eine vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

- Ggf. Nachweise über bisherige Berufserfahrung sowie über relevante Fremdsprachenkenntnisse

c) Ausbildungsplatzsuchende

- Hochschulzugangsberechtigung oder Abschluss einer deutschen Auslandsschule

- Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf B2-Sprachniveau (durch anerkanntes Zertifikat eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters). Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate der telc GmbH
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
  • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums

Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Bitte beachten Sie außerdem, dass im Falle des Ablegens der Prüfung in Form von verschiedenen Modulen alle Modulprüfungen bei einem Prüfungsanbieter abgelegt worden sein müssen. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist nicht ausreichend.

  • Nachweis der Finanzierung

Es müssen Ihnen mindestens 1.027 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis

ist grundsätzlich möglich durch:

a) Förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66,68 Aufenthaltsgesetz.

Die sog. Verpflichtungserklärung ist Nachweis der Kostenübernahme durch Familienangehörige oder andere dritte Person in Deutschland. Die Bonität des Verpflichtungsgebers muss gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden, der Aufenthaltszweck „Arbeitsplatzsuche“ oder „Ausbildungsplatzsuche“ muss auf der Verpflichtungserklärung eindeutig zu erkennen sein. (Nähere Informationen erhalten Sie über die Ausländerbehörde, die für den Wohnort des Verpflichtungsgebers zuständig ist – bei dauerhaft im Ausland wohnenden Verpflichtungsgebern, kann die Erklärung an der für den Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung abgegeben werden).

ODER

b) Eröffnung eines Sperrkontos

Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. In Vietnam bieten nach dem aktuellen Kenntnisstand der Botschaft/des Generalkonsulates die nachfolgend gelisteten Banken ein Sperrkonto an, das die Vorgaben des Visumverfahrens erfüllt: Vietin Bank. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts

8. Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Visums

gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten

9. Optional: Weitere Nachweise zu bereits erfolgten Vorbereitungen zur Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche, z.B. Einladungen zu Bewerbungsgesprächen

Bitte beachten Sie: Bei Fachkräften ab 44 Jahren muss unter Umständen eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden. Bitte kontaktieren vor der Beantragung Sie die Auslandsvertretung für nähere Informationen.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Vietnam behalten sich das Recht vor, weitere über die o.g. Liste hinausgehende Unterlagen oder Informationen bei Bedarf nachzufordern.

Bitte beachten Sie auch, dass das Visum für Arbeitssuchende keine Arbeitserlaubnis darstellt. Sie dürfen nur an einer Probezeit von maximal 10 Stunden pro Woche teilnehmen, eine reguläre Beschäftigung dürfen Sie nicht aufnehmen. Ihr Visum wird jedoch in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung und eine Arbeitserlaubnis umgewandelt, sobald Sie eine passende Beschäftigung in Deutschland gefunden haben.

Haftungsausschluss

Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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